Satzung

Heimat- und Verschönerungsverein Bremen-Lesum e. V.
Alter Schulhof 11, 28717 Bremen

I. Zweck, Name und Sitz des Vereins

§ 1

a) Zweck des Vereins ist es, in gemeinnütziger Weise bei der Förderung des Heimatgedankens mitzuwirken und der Pflege unserer Landschaft zu dienen. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.

b) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch: Veranstaltungen wissenschaftlicher und volkstümlicher Vorträge, Studienfahrten, Führungen, Dichterlesungen, Wanderungen, Besichtigungen, Ausstellungen, Anlage eines Schrift-, Bild- und Tonarchivs.

c) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

d) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

e) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oderdurch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Der Verein führt den Namen „Heimat- und Verschönerungsverein Bremen-Lesum e.V.“. Er wurde am 07.09.1955 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen eingetragen und hat die Nummer VR 2597.

§ 3

Der Sitz des Vereins ist Bremen-Lesum.

II. Mitgliedschaft

§ 4

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich verpflichtet, die Satzung anzuerkennen und den bis zum 31. Januar jährlich fälligen Beitrag zu zahlen.

§ 5

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

Der Austritt ist schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären. Mitglieder können aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, insbesondere bei grobem Verstoß gegen das Vereinsinteresse, z.B. Nichtzahlung von Beiträgen oder Nichterfüllung anderer Verpflichtungen innerhalb von 3 Monaten nach schriftlicher Aufforderung. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand. Er ist rechtswirksam mit Zugang des Beschlusses.

Gegen den Ausschluß ist der Widerspruch zulässig, über den die nächste Mitgliederversammlung beschließt. Diese entscheidet endgültig. – Bis zu ihrer Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

III. Mitgliederversammlung

§ 6

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt.

Ihr obliegen

a) die Entgegennahme des Jahresbericht,
b) des Kassenprüfungsberichts,
c) Entlastung des Vorstands,
d) Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer,
e) Festsetzung des Beitrags,
f) Beschlußfassung über Satzungsänderungen.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen einberufen.

3. Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ¼ aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks der Gründe verlangt oder das Vereinsinteresse sie erfordert. Sie werden vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche einberufen und sind spätestens einen Monat seit Zugang der Aufforderung der Mitglieder durchzuführen.

4. Mitgliederversammlungen sind beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung.

5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das der Versammlungsleiter und der Protokollführer unterzeichnet.

IV. Vorstand.

§ 7

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl erfolgt einzeln und auf Verlangen eines Mitglieds geheim. Bei Stimmengleichheit auch nach einmaliger Wiederholung der Wahl entscheidet das Los.

2. Der Vorstand ist berechtigt, besondere Vertreter gem. § 30 BGB zu bestellen und Mitglieder für bestimmte Einzelaufgaben beizuziehen.

3. Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem

1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden,
3. Vorsitzenden
Schatzmeister und
Schriftführer.

Der Verein wird rechtsgeschäftlich vertreten durch den 1., 2. oder 3. Vorsitzenden mit jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied.

4. Der Vorstand ist berechtigt, besondere Vertreter gem. § 30 BGB zu bestellen und Mitglieder für bestimmte Einzelaufgaben beizuziehen.

5. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenhalber.

6. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

§ 8

Die Kassenführung des Vorstands wird von zwei Rechnungsprüfern geprüft, von denen jeweils einer von der Mitgliederversammlung jährlich gewählt wird und deren Wiederwahl frühestens 5 Jahre nach ihrer letzten Wahl möglich ist. Sie tragen den Kassenprüfungsbericht der jährlichen Mitgliederversammlung vor.

V. Satzungsänderung

§ 9

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von mindestens 2/3 der in der Versammlung anwesenden Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderung müssen dem Vorstand mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen.

VI. Auflösung des Vereins

§ 10

1. Die Auflösung des Vereins ist nur durch Beschluß von einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, beruft der Vorstand eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb 10 Tagen ein, die frühestens einen Monat nach der ersten und spätestens zwei Monate danach stattfindet. Diese beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

2. Der Verein ist Mitglied des „Verein für Niedersächsische Volkstum e.G., Landesverband Bremen im Deutschen Heimatbund“. Diesem fällt bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks das Vermögen zu mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

VII. Inkrafttreten der Satzung

§ 11

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung des „Heimat- und Verschönerungsverein Bremen-Lesum e.V.“ am 07.10.1999 in Lesum beschlossen worden. Sie ist mit der Beschlußfassung in Kraft getreten und ersetzt alle bisherigen Regelungen .

Mathias Häger
1. Vorsitzender 

Peter Knapp
2. Vorsitzender

Edith Ostendorff
3. Vorsitzende

Hermann Eylers
Schatzmeister

Hans-Ulrich Siefert
Schriftführer